Kündigung des Bausparvertrages – Kunden können sich dagegen wehren!
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einer Bausparerin Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge wehrt.
In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin 1999 mit der Bausparkasse zwei Bausparverträge über 160.000 DM und 40.000 DM abgeschlossen. Diese wurden im Juli 2001 zuteilungsreif; die Klägerin nahm jedoch kein Bauspardarlehen in Anspruch. Beide Verträge sind nur zu etwa Dreiviertel angespart. Im Januar 2015, also mehr als 13 Jahre nach Zuteilungsreife, kündigte die Bausparkasse die Bausparverträge.
Das Gericht hielt die Kündigungen der Bausparkasse für unberechtigt. Diese könne sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Die Vorschrift sei auf Bausparverträge in der so genannten Ansparphase, bei denen der Bausparer der Bausparkasse ein Darlehen gewähre, nicht anwendbar. Die Bausparkasse sei als Darlehensnehmer in der Ansparphase nicht schutzbedürftig, weil sie als gewerbliches Kreditinstitut die Zinssätze und die maximale Laufzeit der Verträge in ihren ABB selbst bestimme. Sie habe es bei der Zinsfestlegung versäumt, durch geeignete Bedingungen eine unerwünscht lange Laufzeit auszuschließen. Das daher freiwillig übernommene Zinsrisiko könne nicht unter Berufung auf gesetzliche Kündigungsvorschriften auf die Bausparer abgewälzt werden.
Die Revision wurde zugelassen.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 2016, 9 U 230/15, zitiert nach der Pressemitteilung)
Bausparer sollten also jetzt die Chance nutzen, gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages vorzugehen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.