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Pflichtteil berechnen – Tipps vom Fachanwalt für Erbrecht

Der Pflichtteil ist ein Begriff aus dem Erbrecht. Er bezeichnet den Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten nahestehenden Angehörigen des Verstorbenen zusteht, selbst wenn sie im Testament oder in der Erbfolge übergangen wurden. Dieses Recht soll sicherstellen, dass nahe Verwandte nicht vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden können. Der Pflichtteil ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Da das Pflichtteilsrecht komplex ist, ist es ratsam, einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren, wenn Sie den Pflichtteil berechnen möchten. Dieser berücksichtigt die Zusammensetzung des Nachlasses sowie die familiäre Konstellation und kann dementsprechend eine professionelle Beratung bieten.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind nahe Angehörige des Erblassers, die durch das Gesetz geschützt sind, auch wenn sie durch ein Testament oder eine Erbvereinbarung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. In Deutschland sind insbesondere folgende Personen pflichtteilsberechtigt:

  1. Abkömmlinge des Erblassers: Dazu zählen Kinder des Verstorbenen, einschließlich adoptierter Kinder, jedoch nicht Stiefkinder, es sei denn, sie wurden adoptiert. Enkelkinder sind ebenfalls pflichtteilsberechtigt, allerdings nur, wenn ihre Eltern (also die Kinder des Erblassers) bereits verstorben sind oder aus anderen Gründen nicht erbberechtigt sind.
  2. Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner: Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers hat ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch, der unabhängig von der Dauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht.
  3. Eltern des Erblassers: Die Eltern des Verstorbenen sind pflichtteilsberechtigt, allerdings nur, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) des Erblassers leben.

Geschwister des Verstorbenen und andere Verwandte, wie Onkel und Tanten oder Nichten und Neffen, sind nicht pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch besteht nur, wenn der Erblasser die genannten Personen nicht als Erben eingesetzt hat oder sie durch ein Testament oder eine Erbvereinbarung von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Ihre Kanzlei für Pflichtteilsrecht in Aschaffenburg

Die Kanzlei Strauch & Diehl in Aschaffenburg unterstützt Sie als Fachanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt im Bereich Erbrecht in sämtlichen Rechtsfragen zum Pflichtteilsrecht oder zum Thema Enterbung.

Was ist die Pflichtteilsquote?

Dieser Begriff bezeichnet den prozentualen Anteil am Nachlass eines Verstorbenen, der einem pflichtteilsberechtigten Angehörigen mindestens zusteht, selbst wenn dieser im Testament oder durch eine Erbvereinbarung von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Die Pflichtteilsquote ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Erbrechts und soll sicherstellen, dass nahe Angehörige des Erblassers nicht vollständig von der Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen werden können.

Die Höhe der Pflichtteilsquote hängt von der gesetzlichen Erbquote ab, die dem Pflichtteilsberechtigten zugestanden hätte, wäre er gesetzlicher Erbe geworden.

 

Wie hoch ist der Pflichtteil? So berechnen Sie Ihren Anteil

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte die Hälfte dessen erhält, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte, wenn er nicht durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden wäre.

Folgende Beispiele dienen der Veranschaulichung, wie Sie den Pflichtteil berechnen können:

  • Hat ein Kind als gesetzlicher Erbe Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses, beträgt seine Pflichtteilsquote 25 % des Nachlasswertes (die Hälfte von 50 %).
  • Ist der Ehegatte neben Abkömmlingen des Verstorbenen gesetzlicher Erbe und hätte nach der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf 25 % des Nachlasses, so beträgt seine Pflichtteilsquote 12,5 % des Nachlasswertes.

 

Pflichtteil berechnen: Besonderheiten und Einschränkungen

Der Pflichtteil stellt eine Geldforderung gegenüber den Erben dar und beinhaltet nicht den Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Der Anspruch auf den Pflichtteil muss aktiv geltend gemacht werden und unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der Benachteiligung durch den Erblasser.

Der Erblasser kann den Pflichtteil nicht einfach durch Verfügung von Todes wegen ausschließen. Allerdings gibt es Möglichkeiten, den Pflichtteil zu reduzieren, etwa durch Schenkungen zu Lebzeiten, die jedoch bestimmten Einschränkungen unterliegen. In bestimmten Fällen kann der Pflichtteil auch entzogen werden, etwa bei schweren Verfehlungen gegen den Erblasser.

Da verschiedene Faktoren eine Rolle spielen, ist der Pflichtteil nicht leicht zu berechnen. Als Anwalt für Erbrecht in Aschaffenburg steht Ihnen Achim Strauch mit seiner juristischen Expertise zur Seite und hilft Ihnen, die Höhe berechnen.

 

Anwalt-Erbrecht-Aschaffenburg

Pflichtteilsberchtigte(r)

  • Einholung von Auskünften beim Erben
  • Ermittlung der Nachlasshöhe
  • Ermittlung der Pflichtteilsquote
  • Kooperation mit Grundstücksgutachtern bei der Grundstücksbewertung
  • Begleitung zu Außenterminen
  • Begleitung zu Notarterminen

Erbenberatung

  • Ermittlung des Nachlasses
  • Ermittlung der Erbquote
  • Durchsetzung von Ansprüchen gegen Miterben
  • Realisierung von Auskunftsansprüchen unter Miterben
  • Vertragsgestaltung unter Miterben
  • Miterbenauseinandersetzung
  • Nachlassverwaltung
  • Testamentsvollstreckung
  • Beratung bei Erfüllung von Vermächtnissen
  • Beratung bei Lebenspartnerschaften

Erbschein

  • Erbscheinsantrag
  • Begleitung im Erbscheinsverfahren
  • Internationaler Erbschein
  • Vertretung im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht
  • Wahrnehmung von Gerichtsterminen im Erbscheinsverfahren

Unternehmer

  • Regelung der Unternehmensnachfolge
  • Konzeption der notwendigen Klauseln im Gesellschaftsvertrag
  • Ausgleichsregelungen und Abfindungsklauseln
  • Steuerliche Beratung unter Kooperation mit Steuerberatern

Testamentgestaltung

  • Einzeltestament
  • Berliner Testament
  • Behindertentestament
  • Lebzeitige Verfügungen zur Minimierung der Erbschaftsteuer
  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung auf Datenträgern
Anwalts-Kanzlei Strauch & Diehl

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch und wie erfolgt die Berechnung?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Rechtsanspruch im deutschen Erbrecht, der darauf abzielt, den Pflichtteil eines Erben zu schützen, falls der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen gemindert hat. Dieser Anspruch soll verhindern, dass der Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten die Substanz seines Nachlasses so weit reduziert, dass für die Pflichtteilsberechtigten weniger oder gar nichts mehr übrig bleibt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist in den §§ 2325 ff. BGB geregelt.

Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Ermittlung des Geschenkwertes: Zunächst wird der Wert der vom Erblasser zu Lebzeiten gemachten Schenkungen zum Zeitpunkt der Schenkung ermittelt.
  2. Anrechnung der Schenkungen auf den Nachlass: Die ermittelten Werte der Schenkungen werden dem tatsächlichen Nachlass hinzugerechnet, um den fiktiven Nachlasswert zu bestimmen, der ohne die Schenkungen vorhanden gewesen wäre.
  3. Abschmelzungsmodell: Für Schenkungen, die im Zeitraum von bis zu 10 Jahren vor dem Erbfall gemacht wurden, wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet. Dabei wird der Wert der Schenkung für jedes volle Jahr, das seit der Schenkung bis zum Tod des Erblassers vergangen ist, um 10 % reduziert. Schenkungen, die länger als 10 Jahre vor dem Erbfall liegen, werden nicht mehr berücksichtigt.
  4. Berechnung des ergänzten Pflichtteils: Auf Basis des fiktiven Nachlasswertes wird dann der Pflichtteil (in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) neu berechnet. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ergibt sich aus der Differenz zwischen dem so ermittelten Pflichtteil und dem Pflichtteil, der sich ohne Berücksichtigung der Schenkungen ergeben hätte.

 

Beispiel zur Berechnung:

Angenommen, ein Kind ist pflichtteilsberechtigt und der Nachlasswert beträgt 100.000 Euro. Der Erblasser hat 5 Jahre vor seinem Tod eine Schenkung in Höhe von 50.000 Euro gemacht. Der fiktive Nachlasswert beträgt somit 150.000 Euro. Das Kind hätte ohne die Schenkung einen Pflichtteil von 75.000 Euro (50 % von 150.000 Euro). Da die Schenkung jedoch bereits 5 Jahre zurückliegt, wird ihr Wert um 50 % (10 % pro Jahr für 5 Jahre) reduziert, also auf 25.000 Euro. Der ergänzte Pflichtteil beträgt daher 62.500 Euro (50 % von 125.000 Euro). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Kindes beläuft sich auf die Differenz zwischen dem ergänzten Pflichtteil und dem ursprünglichen Pflichtteil ohne Berücksichtigung der Schenkung, also 12.500 Euro.

 

Den Pflichtteil vom Anwalt berechnen lassen: Jetzt Kontakt aufnehmen!

Wenn Sie eine juristische Beratung zu erbrechtlichen Angelegenheiten suchen, ist unsere Kanzlei in Aschaffenburg die richtige Adresse. Als Fachanwalt für Erbrecht kann Achim Strauch Ihnen helfen, den Pflichtteil korrekt zu berechnen. Aber auch wenn es um die Erstellung eines Testaments, eine Enterbung oder Fragen zur Erbschaftssteuer geht, ist er ein kompetenter Ansprechpartner. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch! Wir beraten Sie nicht nur im Erbrecht, sondern auch in Fällen Bank- und Kapitalmarktrecht in Aschaffenburg!

 

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