Pflichtteil berechnen – Tipps vom Fachanwalt für Erbrecht
Der Pflichtteil ist ein Begriff aus dem Erbrecht. Er bezeichnet den Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten nahestehenden Angehörigen des Verstorbenen zusteht, selbst wenn sie im Testament oder in der Erbfolge übergangen wurden. Dieses Recht soll sicherstellen, dass nahe Verwandte nicht vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden können. Der Pflichtteil ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Da das Pflichtteilsrecht komplex ist, ist es ratsam, einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren, wenn Sie den Pflichtteil berechnen möchten. Dieser berücksichtigt die Zusammensetzung des Nachlasses sowie die familiäre Konstellation und kann dementsprechend eine professionelle Beratung bieten.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind nahe Angehörige des Erblassers, die durch das Gesetz geschützt sind, auch wenn sie durch ein Testament oder eine Erbvereinbarung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. In Deutschland sind insbesondere folgende Personen pflichtteilsberechtigt:
- Abkömmlinge des Erblassers: Dazu zählen Kinder des Verstorbenen, einschließlich adoptierter Kinder, jedoch nicht Stiefkinder, es sei denn, sie wurden adoptiert. Beim Pflichtteil der Kinder sind auch Enkelkinder pflichtteilsberechtigt, allerdings nur, wenn ihre Eltern (also die Kinder des Erblassers) bereits verstorben sind oder aus anderen Gründen nicht erbberechtigt sind.
- Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner: Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers hat ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch, der unabhängig von der Dauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht.
- Eltern des Erblassers: Die Eltern des Verstorbenen sind pflichtteilsberechtigt, allerdings nur, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) des Erblassers leben.
Geschwister des Verstorbenen und andere Verwandte, wie Onkel und Tanten oder Nichten und Neffen, sind nicht pflichtteilsberechtigt. Das heißt, ein Pflichtteil für Geschwister besteht nicht. Der Pflichtteilsanspruch besteht nur, wenn der Erblasser die genannten Personen nicht als Erben eingesetzt hat oder sie durch ein Testament oder eine Erbvereinbarung von der Erbfolge ausgeschlossen hat.
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Was ist die Pflichtteilsquote?
Dieser Begriff bezeichnet den prozentualen Anteil am Nachlass eines Verstorbenen, der einem pflichtteilsberechtigten Angehörigen mindestens zusteht, selbst wenn dieser im Testament oder durch eine Erbvereinbarung von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Die Pflichtteilsquote ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Erbrechts und soll sicherstellen, dass nahe Angehörige des Erblassers nicht vollständig von der Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen werden können.
Die Höhe der Pflichtteilsquote hängt von der gesetzlichen Erbquote ab, die dem Pflichtteilsberechtigten zugestanden hätte, wäre er gesetzlicher Erbe geworden.
Wie hoch ist der Pflichtteil? So berechnen Sie Ihren Anteil
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte die Hälfte dessen erhält, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte, wenn er nicht durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden wäre.
Folgende Beispiele dienen der Veranschaulichung, wie Sie den Pflichtteil berechnen können:
- Hat ein Kind als gesetzlicher Erbe Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses, beträgt seine Pflichtteilsquote 25 % des Nachlasswertes (die Hälfte von 50 %).
- Ist der Ehegatte neben Abkömmlingen des Verstorbenen gesetzlicher Erbe und hätte nach der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf 25 % des Nachlasses, so beträgt seine Pflichtteilsquote 12,5 % des Nachlasswertes.
Pflichtteil berechnen: Besonderheiten und Einschränkungen
Der Pflichtteil stellt eine Geldforderung gegenüber den Erben dar und beinhaltet nicht den Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Der Anspruch auf den Pflichtteil muss aktiv geltend gemacht werden und unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der Benachteiligung durch den Erblasser.
Der Erblasser kann den Pflichtteil nicht einfach durch Verfügung von Todes wegen ausschließen. Allerdings gibt es Möglichkeiten, den Pflichtteil zu reduzieren, etwa durch Schenkungen zu Lebzeiten, die jedoch bestimmten Einschränkungen unterliegen. In bestimmten Fällen kann der Pflichtteil auch entzogen werden, etwa bei schweren Verfehlungen gegen den Erblasser. Fragen zum Pflichtteilsrecht in Aschaffenburg beantworten wir Ihnen gerne.
Da verschiedene Faktoren eine Rolle spielen, ist der Pflichtteil nicht leicht zu berechnen. Als Anwalt für Erbrecht in Aschaffenburg steht Ihnen Achim Strauch mit seiner juristischen Expertise zur Seite und hilft Ihnen, die Höhe berechnen.
Pflichtteilsberchtigte(r)
- Einholung von Auskünften beim Erben
- Ermittlung der Nachlasshöhe
- Ermittlung der Pflichtteilsquote
- Kooperation mit Grundstücksgutachtern bei der Grundstücksbewertung
- Begleitung zu Außenterminen
- Begleitung zu Notarterminen
Erbenberatung
- Ermittlung des Nachlasses
- Ermittlung der Erbquote
- Durchsetzung von Ansprüchen gegen Miterben
- Realisierung von Auskunftsansprüchen unter Miterben
- Vertragsgestaltung unter Miterben
- Miterbenauseinandersetzung
- Nachlassverwaltung
- Testamentsvollstreckung
- Beratung bei Erfüllung von Vermächtnissen
- Beratung bei Lebenspartnerschaften
Erbschein
- Erbscheinsantrag
- Begleitung im Erbscheinsverfahren
- Internationaler Erbschein
- Vertretung im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht
- Wahrnehmung von Gerichtsterminen im Erbscheinsverfahren
Unternehmer
- Regelung der Unternehmensnachfolge
- Konzeption der notwendigen Klauseln im Gesellschaftsvertrag
- Ausgleichsregelungen und Abfindungsklauseln
- Steuerliche Beratung unter Kooperation mit Steuerberatern
Testamentgestaltung
- Einzeltestament
- Berliner Testament
- Behindertentestament
- Lebzeitige Verfügungen zur Minimierung der Erbschaftsteuer
- Vorsorgevollmacht
- Patientenverfügung auf Datenträgern
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch und wie erfolgt die Berechnung?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Rechtsanspruch im deutschen Erbrecht, der darauf abzielt, den Pflichtteil eines Erben zu schützen, falls der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen gemindert hat. Dieser Anspruch soll verhindern, dass der Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten die Substanz seines Nachlasses so weit reduziert, dass für die Pflichtteilsberechtigten weniger oder gar nichts mehr übrig bleibt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist in den §§ 2325 ff. BGB geregelt.
Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erfolgt in mehreren Schritten:
- Ermittlung des Geschenkwertes: Zunächst wird der Wert der vom Erblasser zu Lebzeiten gemachten Schenkungen zum Zeitpunkt der Schenkung ermittelt.
- Anrechnung der Schenkungen auf den Nachlass: Die ermittelten Werte der Schenkungen werden dem tatsächlichen Nachlass hinzugerechnet, um den fiktiven Nachlasswert zu bestimmen, der ohne die Schenkungen vorhanden gewesen wäre.
- Abschmelzungsmodell: Für Schenkungen, die im Zeitraum von bis zu 10 Jahren vor dem Erbfall gemacht wurden, wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet. Dabei wird der Wert der Schenkung für jedes volle Jahr, das seit der Schenkung bis zum Tod des Erblassers vergangen ist, um 10 % reduziert. Schenkungen, die länger als 10 Jahre vor dem Erbfall liegen, werden nicht mehr berücksichtigt.
- Berechnung des ergänzten Pflichtteils: Auf Basis des fiktiven Nachlasswertes wird dann der Pflichtteil (in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) neu berechnet. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ergibt sich aus der Differenz zwischen dem so ermittelten Pflichtteil und dem Pflichtteil, der sich ohne Berücksichtigung der Schenkungen ergeben hätte.
Beispiel zur Berechnung:
Angenommen, ein Kind ist pflichtteilsberechtigt und der Nachlasswert beträgt 100.000 Euro. Der Erblasser hat 5 Jahre vor seinem Tod eine Schenkung in Höhe von 50.000 Euro gemacht. Der fiktive Nachlasswert beträgt somit 150.000 Euro. Das Kind hätte ohne die Schenkung einen Pflichtteil von 75.000 Euro (50 % von 150.000 Euro). Da die Schenkung jedoch bereits 5 Jahre zurückliegt, wird ihr Wert um 50 % (10 % pro Jahr für 5 Jahre) reduziert, also auf 25.000 Euro. Der ergänzte Pflichtteil beträgt daher 62.500 Euro (50 % von 125.000 Euro). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Kindes beläuft sich auf die Differenz zwischen dem ergänzten Pflichtteil und dem ursprünglichen Pflichtteil ohne Berücksichtigung der Schenkung, also 12.500 Euro.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Pflichtteil berechnen
Welche Nachlassbestandteile zählen zum Pflichtteil?
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem realen wirtschaftlichen Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Um die exakte Grundlage zu ermitteln, wird ein fiktiver Geldbetrag berechnet, an dem die pflichtteilsberechtigte Person beteiligt wird. Zum relevanten Nachlass zählen sämtliche Vermögenswerte des Erblassers, wie etwa
- Bankguthaben
- Immobilien
- Aktiendepots
- Fahrzeuge
- Schmuck
- sonstige wertvolle Sachwerte
Von diesem Bruttonachlasswert werden alle bestehenden Nachlassverbindlichkeiten vollständig abgezogen, wozu beispielsweise Schulden des Erblassers, offene Rechnungen, die Kosten der Beerdigung sowie die Kosten für eine Nachlassregelung gehören. Die endgültige Höhe der Auszahlung bemisst sich schließlich nach der individuellen Pflichtteilsquote. Diese entspricht exakt der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den die Person ohne eine Enterbung durch ein Testament erhalten hätte. Beeinflusst wird diese Erbquote bei verheirateten Erblassern zudem durch den jeweiligen Güterstand der Ehegatten, da sich beispielsweise in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft der Erbteil des überlebenden Partners und damit auch die Quoten der übrigen Verwandten verschieben.
Wie werden Schenkungen der letzten Jahre berücksichtigt?
Wer als naher Angehöriger enterbt wurde, soll vor einer bewussten Schmälerung seines Anspruchs geschützt werden. Daher sieht der Gesetzgeber vor, dass Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten die Erbschaft nachträglich erhöhen können:
- Pflichtteilsergänzungsanspruch: Dieser Anspruch sorgt dafür, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet werden.
- Abschmelzungsmodell: Die Anrechnung sinkt mit jedem Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegt, um jeweils zehn Prozent (sogenannte Pro-Rata-Regel). Schenkungen an Ehegatten schmelzen während der Ehezeit jedoch nicht ab.
- Berücksichtigung von Eigenleistungen: Im Gegenzug müssen sich Pflichtteilsberechtigte bestimmte eigene Zuwendungen, sogenannte Vorempfänge, die sie zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten haben, unter Umständen auf ihren eigenen Anspruch anrechnen lassen.
Welche Auskunftsansprüche bestehen gegenüber Erben?
Da pflichtteilsberechtigte Personen keinen direkten Zugriff auf den Nachlass oder die Bankkonten des Verstorbenen haben, gewährt ihnen das Gesetz weitreichende Kontrollrechte gegenüber den Erben. Ohne diese Instrumente wäre eine korrekte Ermittlung des Pflichtteils unmöglich.
- Auskunftsanspruch: Die Erben sind verpflichtet, ein vollständiges, geordnetes Nachlassverzeichnis vorzulegen. Dieses muss alle Aktiva, Passiva sowie alle schenkungsrelevanten Vorgänge der letzten zehn Jahre lückenlos enthalten.
- Notarielles Nachlassverzeichnis: Bestehen begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Angaben, kann der Berechtigte verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar erstellt wird.
- Wertermittlungsanspruch: Für schwer schätzbare Nachlassgegenstände wie Immobilien, Kunst oder Unternehmen können Pflichtteilsberechtigte fordern, dass der Wert auf Kosten des Nachlasses durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelt wird.
Welche Fehler passieren bei Pflichtteilsberechnungen häufig?
In der Praxis zeigt sich regelmäßig, dass bei der eigenständigen Berechnung des Pflichtteils folgenschwere Fehler unterlaufen, die entweder zu überhöhten Forderungen oder dem ungewollten Verzicht auf zustehendes Geld führen. Häufig wird eine falsche gesetzliche Erbquote als Basis herangezogen, weil die familienrechtlichen Auswirkungen des Güterstands der Ehegatten fehlerhaft bewertet werden. Zudem schätzen Erben den Wert von Immobilien oft bewusst zu niedrig ein oder ziehen unzulässige Kosten, wie etwa die zukünftige Grabpflege, unberechtigt vom Nachlasswert ab. Auch die komplizierte Fristenberechnung und Ermittlung von Pflichtteilsergänzungen bei lebzeitigen Schenkungen überfordern Laien meist völlig.
Um finanzielle Nachteile zu vermeiden und bestehende Ansprüche rechtssicher durchzusetzen, empfiehlt sich die rechtzeitige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Erbrecht in Aschaffenburg.
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