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Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilt am 02.07.2013 Frankfurter Sparkasse zur Auskunftserteilung über „kick-backs“!

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Frankfurter Sparkasse am 02.07.2013 zur Auskunftserteilung über einbehaltene Provisionen/kick-backs verurteilt. Dem Kläger wurde im Jahre 2007 seitens der Frankfurter Sparkasse geraten, eine Fondbeteiligung an der  HSC Optiva VIII UK GmbH & Co KG abzuschliessen. Die Frankfurter Sparkasse klärte den Kläger nicht darüber auf, dass sie für diese Beratung, aus dem für die Treuhandgesellschaft gedachten Agio, Rückvergütungen, sog. „kick-backs“ erhielt. Der Kläger klagte daraufhin aus Auskunft über die Höhe der „kick-backs“. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Sparkasse antragsgemäß. Die Sparkasse ging in Berufung.

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main unterstreicht damit einen wichtigen Aspekt im Bereich Anlageberatung und Fondsvermittlung. Wer sich nicht sicher ist, ob seine Bank für die Vermittlung eines Finanzprodukts Rückvergütungen erhält, hat in jedem Falle einen Anspruch auf eine diesbezügliche Auskunft. Wenn die Bank eine derartige Auskunft verweigert, kann sie sofort auf Auskunft verklagt werden.

Rückvergütungen sind dabei von sogenannten Innenprovisionen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskriterien sind vom Bundesgerichtshof festgelegt worden.

So schreibt der Vorsitzende des 11. Zivilsenates in Karlsruhe:

„Rückvergütungen sind wie die Innenprovisionen Vertriebsprovisionen. Anders als die Innenprovisionen  werden sie aber nicht aus dem Anlagevermögen gezahlt, sondern aus den – offen ausgewiesenen – Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungskosten. … Daraus erklärt sich die Definition der Rückvergütungen im Urteil des XI. Zivilsenates vom 27.10.2009. Danach liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen nur dann vor, wenn Teile der – offen ausgewiesenen – Ausgabeaufschläge und Verwaltungskosten, die der Kunde über die Bank an die Fondsgesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.“

Es bleibt nunmehr abzuwarten wie das Berufungsgericht entscheidet. Sollte die Berufung der Sparkasse zurückgewiesen werden, ist diese verpflichtet endgültig darüber aufzuklären, wie hoch die kassierten „kick-backs“ tatsächlich gewesen sind. Die Kanzlei Strauch & Diehl vertritt den Kläger.

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