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Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung kann auch dann vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung  Leistungen – etwa zur Betreuung im weiteren Sinne – übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will.

– BGH, Beschl. v. 26.10.2011,Az.: IV 72/11

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass es nicht zwingend als missbräuchlich anzusehen ist, wenn der länger lebende Partner eines Erbvertrages bzw. eines gemeinschaftlichen Testamentes, eine Schenkung an einen Dritten macht, obwohl der Dritte keine rechtliche Verpflichtung zur Versorgung oder Pflege des Schenkers übernommen hat.

Die Parteien des Rechtsstreits sind die Kinder der Erblasserin und des vorverstorbenen Erblassers. Die Eltern errichteten am 20.02.1986 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und weiterhin ihre beiden Kinder als Erben des überlebenden Ehegatten. Nach dem Tode des Vaters errichtete die Mutter der Parteien ein Testament, in dem sie ihren Sohn, den Beklagten, das vorhandene Hausgrundstück vermachte, sowie ihrer Tochter das Bargeld auf einem Sparkonto. Die Tochter hatte vorher als Erbvorauszahlung bereits einen Betrag iHv 172.300,- DM erhalten.

Am 28.November 2006 schenkte die Erblasserin dem beklagten Sohn das Grundstück. Im notariellen Vertrag war u.a. bestimmt, dass die Mutter keinerlei Pflegeleistungen durch ihren Sohn wünsche. Trotz mangelnder Verpflichtung erbrachte der Sohn jedoch Pflegeleistungen für seine Mutter bis zu deren Tode im Jahre 2009.

Die Tochter der Erblasserin verklagte ihren Bruder nach dem Tode der Mutter auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem verschenkten Grundstück. Sie machte geltend, dass es sich dabei um eine sie als Erbin beeinträchtigende Schenkung gehandelt habe. Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Mutter an der Schenkung habe nicht vorgelegen.

Das Landgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten. Auch das Berufungsgericht teilte die Ansicht der Klägerin. In der Urteilsbegründung führte es u.a. aus, dass die im Schenkungsvertrag enthaltene Klausel über die fehlende Verpflichtung zur Pflegeleistung das Fehlen eines lebzeitigen Eigeninteresse der Mutter an der Schenkung ergebe.

Mit seinem Beschluss hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf und verwies es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht  zurück. Der BGH begründet diese Entscheidung damit, dass das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung auch dann vorliegen kann, wenn der Beschenkte ohne streng genommen rechtlich gebunden zu sein, Leistungen zur Betreuung im weiteren Sinne übernimmt, erbringt und auch zukünftig erbringen will.

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